Landtag beschließt Änderung im §41a der Gemeindeordnung:
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wird auch für Freiburg Plicht!
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Verwaltung muss nun ihr Handeln in allen Bereichen überprüfen.
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Erfolg für Kampagne von Junges Freiburg.
„Kinder und Jugendliche haben jetzt ein Recht darauf, bei den sie betreffenden Fragen informiert und angehört zu werden.“, erklärt die Vorsitzende von Junges Freiburg Lisa Hörig.
„Die neue Regelung wird auch in Freiburg vieles verändern.“, freut sich Altstadtrat Sebastian Müller, der mit einer Unterschriftenliste 2013 diese Forderungen Landesweit aufgebracht hatte.
„Ob Umgestaltung von Spielplätzen, Renovierung von Schulen oder neue Angebote im Jugendhaus. Im Gemeinderat werden wir alle diese Dinge in Zukunft nicht mehr entscheiden, ohne nicht zumindest einmal die Betroffenen – Kinder und Jugendliche – angehört zu haben.“, führt Stadtrat Lukas Mörchen aus.
Junges Freiburg geht davon aus, dass durch die Änderungen, die guten Ansätze, etwa bei der Umgestaltung des Dreisamufers, aber auch der geplante 8er Rat, weiter ausgebaut werden müssen. Ein erster Schritt ist mit unserem erfolgreichen Ergänzungsantrag zur Jugendbeteiligung bei der Sanierung des Haus der Jugend bereits geschehen.
Der gesamte neue Paragraph 41a:
§41a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss in Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden mit bis zu 200 000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden mit über 200 000 Einwohnern von 250
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein.
Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.
(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Um fang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.“
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